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Verfassung und Grundrechte
 

Das Märchen vom Rechtsstaat

von Werner May

Vorbemerkung:
Ich bin kein Jurist und lese das Grundgesetz so als sei es in einer Sprache verfasst worden die jeder vernünftige Staatsbürger versteht. Um den tieferen Sinn einzelner Artikel zu begreifen habe ich die Aufzeichnungen des Parlamentarischen Rates hinzugezogen, also derjenigen Menschen, die das Grundgesetz ausgearbeitet haben.

Was ist eigentlich ein Rechtsstaat?

Mehrere Faktoren sind notwendig, damit ein Staat sich Rechtsstaat nennen kann:

  • Der Staat muss eine Rechtsordnung haben, die verbindlich die menschlichen Grundrechte berücksichtigt.
  • Jeder Bürger hat das Recht auf juristischem Wege gegen den Staat vorzugehen.
  • Die Justiz ist unabhängig und muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheiden.
  • Der Grundsatz der Gewaltenteilung muss erfüllt sein.
  • Die staatlichen Organe sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
  • Das Prinzip der Rechtssicherheit muss gewährleistet sein.
  • Der Staat muss eine Rechtsordnung haben, die verbindlich die menschlichen Grundrechte berücksichtigt.

Im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. von Mangoldt (Parlamentarischer Rat)über den Abschnitt I. Die Grundrechte kann man nachlesen: „Vielmehr sahen die Beteiligten ihre Aufgabe darin, die Grundrechte im Sinne der alten klassischen Grundrechte zu gestalten. Nach einer Zeit fortgesetzter Bedrückung und schwerster Missachtung der Menschenwürde musste es als unerlässlich erscheinen, die Achtung vor der Menschenwürde und als eine der notwendigsten Grundlagen dafür die alten Freiheitsrechte zu sichern. In den Grundrechten sollte also das Verhältnis des Einzelnen zum Staate geregelt werden, der Allmacht des Staates Schranken gesetzt werden, damit der Mensch in seiner Würde wieder anerkannt werde. Dabei wurden diese Rechte als vorstaatlich betrachtet und zwar je nach dem weltanschaulichen Standpunkt als von Gott gegebene und angeborene oder als naturgegebene und unveräußerliche Rechte. So kam es, dass in der Sitzung vom 21. September ausdrücklich beschlossen wurde, die so genannten vorverfassungsmäßigen Rechte aufzunehmen…

…Die Absicht ging daher dahin, die Grundrechte so zu formulieren, dass sie, wie Abs. 3 des Artikels 1 dann auch zum Ausdruck gebracht hat, als unmittelbar geltendes Recht angesehen werden können, das sowohl die Gesetzgebung wie Verwaltung und Rechtsprechung, und zwar sowohl des Bundes als auch der Länder in gleicher Weise bindet.“

Schon hier stößt man auf eine scharfe Trennung zwischen Gesetzgebung, Verwaltung und Rechtsprechung was im Folgenden von besonderer Bedeutung sein wird.

Das oberste Gebot und der erste Artikel des Grundgesetzes lautet: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Die Menschenrechte sind die Grundlage jeder Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit. Jeder Staatsbürger kann sich frei entfalten soweit er nicht die Rechte anderer verletzt.

Das Grundgesetz verspricht: Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich, Männer und Frauen sind gleichberechtigt und niemand darf wegen seiner politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen Bekenntnisses sind unverletzlich.

Neben einigen anderen Freiheiten haben alle Deutschen das Recht Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen (Art. 12 (1)GG).

Dies alles und noch viel mehr sind die Grundrechte, die „in keinem Fall … im Wesensgehalt angetastet werden“ dürfen. Demnach gehört es zur Würde des Menschen, dass er einen festen Arbeitsplatz hat. Er hat das RECHT auf einen Beruf und er hat das RECHT eine Ausbildungsstätte frei zu wählen. Dieses Recht darf in keinem Fall angetastet werden, denn es ist ein Grundrecht. Nur wenn jeder arbeitswillige Staatsbürger einen Arbeitsplatz hat, sind die Voraussetzungen für Frieden und Gerechtigkeit in einer Gemeinschaft geschaffen. Frieden und Gerechtigkeit ist das Gebot der ersten Stunde. Daher stehen beide Begriffe im ersten Artikel des Grundgesetzes.

Wenn alle Menschen vor dem Gesetz gleich sind (Art. 3 (1)GG), muss der Gesetzgeber alle Menschen gleich behandeln. Daher kann es nicht sein, dass der Gesetzgeber sich selbst bevorteilt nur weil er die Macht dazu hat. Abgeordnete und Regierung sind nichts anderes als Vertreter des Volkes und es stehen ihnen keinerlei Privilegien zu, die sie sozial über die Restbevölkerung stellen. Wer anderen zumutet mit 350 Euro im Monat seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, kann sich selbst keine monatliche Entschädigung in Höhe von 7009,- Euro zubilligen und eine monatliche Kostenpauschale in Höhe von 3720,- Euro genehmigen (ohne der Bevölkerung auch nur eine einzige Rechnung dafür vorzulegen). Allein die Kostenpauschale eines Abgeordneten ist 10Mal so hoch wie das Hungerentgeld (Harz IV) für einen Menschen dem man einen Arbeitplatz geraubt hat.

Die Frage ob der Gesetzgeber alle Menschen gleich behandelt kann jeder Leser selbst beantworten. Hier sind einige Leistungen aufgeführt die eigentlich alle Staatsbürger erhalten müssten:

- Wenn ein Abgeordneter in seinen ehemaligen Beruf zurückkehren will oder muss, genehmigt er sich ein Übergangsgeld.

- Abgeordnete gönnen sich einen Anspruch auf Beihilfe im Krankheits-, Geburts-, und Todesfall oder einen Anspruch auf einen Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung.

- Abgeordnete, die dem Parlament mindestens 2 Legislaturperioden (8 Jahre) angehört haben billigen sich eine lebenslängliche Altersversorgung zu. In einigen Bundesländern besteht dieser Versorgungsanspruch bereits nach einer Wahlperiode (4 Jahre).

- Erleidet ein Abgeordneter oder ein ehemaliger Abgeordneter ohne eigenes grobes Verschulden Gesundheitsschäden, so genehmigt er sich einen Anspruch auf Altersversorgung.

- Stirbt ein Abgeordneter, so erhalten seine Hinterbliebenen Sterbegeld in Höhe der zweifachen Entschädigung. (etwa 14.000 Euro).

- Nach dem Ableben eines Abgeordneten erhalten die Ehegatten und die Abkömmlinge eines Abgeordneten eine Hinterbliebenenversorgung.

- Parlamentarier genehmigen sich neben der Abgeltung der Fahrt-, Verpflegungs- und Übernachtungskosten eine Teilpauschale zwischen 360 Euro und 880 Euro.

- Die Abgeordneten erlauben sich das Recht der freien Benutzung aller staatlichen Verkehrsmittel.

Es ist unschwer zu erkennen, dass es offensichtlich unterschiedliche Menschenrechte in diesem Lande gibt. Abgeordnete und Mitglieder der Regierung nehmen sich mehr Rechte aus der Gemeinschaftskasse, als sie anderen zubilligen.

2.) Jeder Bürger hat das Recht auf juristischem Wege gegen den Staat vorzugehen.

Jeder Bürger der schon einmal eine Anzeige gegen Repräsentanten des Staates eingereicht hat wird feststellen, dass es gar nicht so einfach ist RECHT zu bekommen. Eine solche Anzeige wandert von der örtlichen Polizei zur Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft müsste in einem Rechtsstaat ein Teil der Judikative sein, denn sie leistet die Zuarbeit für die Gerichte. Sie müsste unabhängig sein und die Rechte der Bevölkerung vertreten. Sie müsste die Anzeige unter dem Aspekt prüfen, ob das „Wohl der Allgemeinheit“ betroffen ist oder die „Rechte des Einzelnen“ eingeschränkt werden. Ist das der Fall muss sie das Verfahren an ein Gericht weitergeben. Dann hat das Gericht „Im Namen des Volkes“ und als juristischer Vertreter des Volkes gegenüber der Verwaltung und dem Gesetzgeber RECHT zu sprechen.

In meinen Fällen haben die Staatsanwälte keinerlei Ermittlungen aufgenommen und die Verfahren mit Halbwahrheiten und Lügen eingestellt. Manchmal lesen sich die Begründungen wie Verlautbarungen des Bundespresseamtes.

Sind Staatsanwälte so unabhängig und frei, dass sie auch gegen die politischen Führungskräfte ermitteln? Üblicherweise nicht. Auf der Internetseite unserer Bundeskanzlerin steht, dass die Behörden „von der Polizei bis zur Richterin“der Regierung angeschlossen sind. Zwischen Polizei und Richterin befinden sich die Staatsanwälte. Kein Wunder also, dass die Verlautbarungen des Bundespresseamtes in einem Einstellungsbescheid der Staatsanwaltschaft zu lesen sind.

Über der Staatsanwaltschaft schwebt die Rute des Justizministers. Er ist weisungsbefugt. Er kann der Staatsanwaltschaft die Weisung erteilen das Verfahren einzustellen, damit sein Parteikollege in der Regierung oder seine Parteikollegin im Kanzleramt keine Probleme bekommt. Welcher Staatsanwalt wird sich wohl gegen den Justizminister und dessen Weisung erheben?

Schlägt man die Internetseite des höchsten Staatsanwalts, des Generalbundesanwalts, auf, so erfährt man: Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof ist nicht Teil der rechtsprechenden ("Dritten") Gewalt. Er gehört organisatorisch zur Exekutive. Der Generalbundesanwalt ist in seinen amtlichen Verrichtungen wie jeder anderer Staatsanwalt auch von den Gerichten unabhängig (§ 150 GVG)…“

Damit ist klar. Richtet sich eine Anzeige gegen die Vertreter des Staates, dann wird spätestens der oberste Staatsanwalt das Verfahren einstellen, denn er selbst ist Teil der Gesetzgebenden Gewalt. Wer zur Rechtsprechenden Gewalt vordringen möchte hat also schlechte Karten da die Staatsanwaltschaft sich auf die Seite der Regierung geschlagen hat oder dorthin geschlagen wurde.

Damit hat zwar jeder das Recht gegen die staatliche Gewalt vorzugehen, aber der Weg dahin wurde geschickt verbaut.

  • Die Justiz ist unabhängig und muss nach rechtsstaatlichen Grundsätzen entscheiden.

In einem Rechtsstaat muss die Gewaltenteilung herrschen. Die gesetzgebende Gewalt, die rechtsprechende Gewalt und die ausführende Gewalt müssen sich gegenseitig kontrollieren um einen Machtmissbrauch zu verhindern.

Was sagt das Grundgesetz zur Gewaltenteilung?

Im Schriftliche Bericht des Abgeordneten Zinn (Parlamentarischer Rat) über den Abschnitt IX. Die Rechtsprechung heißt es als Erläuterung zum Grundgesetz:

„Durch die in dem Abschnitt "Die Rechtsprechung" getroffene Regelung wird der Gedanke herausgestellt, daß die rechtsprechende Gewalt neben Legislative und Exekutive die dritte staatliche Funktion ausübt und im System der Gewaltenteilung den dritten Machtträger darstellt.“

Hier also hat man schwarz auf weiß, dass die rechtsprechende Gewalt den dritten Machtträger darstellt. Sie steht gleichberechtigt neben den beiden anderen Gewalten und ist kein Anhängsel der Regierung. Weiterhin erfährt man:

„Eine bedeutsame Neuerung gegenüber der Weimarer Verfassung liegt darin, daß versucht worden ist, den besonderen Charakter der Richter als der Repräsentanten der dritten staatlichen Gewalt, eben der Rechtsprechung, deutlich herauszustellen. Die hinter uns liegenden bitteren Erfahrungen erklären sich zu einem nicht unwesentlichen Teil daraus, daß die Richter mit einer schweren, soziologisch und historisch bedingten Hypothek belastet waren, daß, wie Prof. Bader in seiner Schrift über die deutschen Juristen mit Recht hervorgehoben hat, der Richter auch nach der Trennung der Gewalten ein "kleiner Justizbeamter" geblieben war. Schon seit langem (Adickes) haben sich gewichtige Stimmen gegen diese Verbeamtung des Richters gewandt; man wollte ihn statt dessen wieder als ersten Vertreter eines Ur-Berufsstandes, einer menschlichen Urfunktion angesehen wissen und einen neuen Richtertyp schaffen, unabhängig von allen anderen Laufbahnen des öffentlichen Dienstes. Nunmehr sollen ein besonderes Bundesgesetz bezw. besondere Landesgesetze die Rechtstellung der Richter regeln und damit, unter Heraushebung aus der übrigen Beamtenschaft, der Besonderheit des Richteramtes gerecht werden;“

Warum ist es so bedeutend, dass in einem Rechtsstaat die Rechtsprechung strikt von der Gesetzgebung getrennt ist?

Zur Beantwortung dieser Frage ist es notwendig sich den Unterschied zwischen RECHT und GESETZ klar zu machen. Der Gesetzgeber erlässt ein Gesetz. Der Gesetzgeber kann ein Diktator sein, es kann eine faschistische Regierung sein, er kann eine legitime Volksvertretung sein. Das Gesetz kann beinhalten, dass Juden, Hippies, Türken oder einfach blauäugige Menschen zu einer minderwertigen Rasse gehören und deshalb ausgerottet werden müssen. Derartige Gesetze gab es in diesem Land bereits. Diese Gesetze sind damals gesetzmäßig zustande gekommen aber sie waren niemals RECHTmäßig. Damit aus einem Gesetz RECHT wird bedarf es der Überprüfung auf seine Rechtmäßigkeit. Die Meßlatten sind „Das Wohl der Allgemeinheit“, die Menschenwürde und die Freiheitsrechte.

In einem Rechtsstaat müssen die Verwaltung und die Justiz in ihrem täglichen Leben überprüfen ob die Gesetze, die der Gesetzgeber verabschiedet, diese Bedingungen erfüllen. Tun sie das nicht, so müssen die beiden kontrollierenden Gewalten den Gesetzgeber zu einer Änderung der Gesetze zwingen. Erst wenn die Gesetze dem „Wohl der Allgemeinheit“ dienlich sind und die Grundrechte der betroffenen Menschen nicht eingeschränkt werden, werden Gesetze zu RECHT.

Durch die ausdrücklich vorgegebene Gewaltenteilung soll verhindert werden, dass jemals wieder ein Unrechtstaat auf deutschem Boden erwachsen kann. Oder mit den Worten von Prof. Dr. Carlo Schmid: „Diese Lehre hat ihren Ursprung in der Erfahrung, daß, wo auch immer die gesamte Staatsgewalt sich in den Händen eines Organes nur vereinigt, dieses Organ die Macht mißbrauchen wird..." [am 08.09.1948 vor der verfassungsgebenden Versammlung (dem Parlamentarischen Rat)].

In Art. 20 (3)GG wird dementsprechend deutlich unterschieden zwischen "Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung". An diesen Grundsätzen darf nach Art. 79 (3)GG nicht gerüttelt werden. Was im Grundgesetz steht bindet nicht nur den Bürger sondern auch die Gesetzgebung (Art.1 (3)GG).

Klarer und eindeutiger kann man die Gewaltenteilung nicht in ein Gesetz fassen und auf ewige Zeiten festschreiben.

Umso mehr muss es erstaunen, wenn man sich die heutige Staatsstruktur ansieht.

Auf der Internetseite unserer Bundeskanzlerin erklärt sie uns den Staatsaufbau so:

Überschrift: „Gewaltenteilung oder: die gute Gewalt“.

„…Der Staat soll, so komisch das klingen mag, schlechte Gewalt verhindern und die Rechte der Einzelnen schützen. Der Staat, so heißt der Fachausdruck, hat das Gewaltmonopol.
 Aber woher hat der Staat das Recht, diese Gewalt auszuüben? In der etwas spröden Sprache des Grundgesetzes (Artikel 20) klingt das so: "Alle Staatsgewalt geht vom Volke aus. Sie wird vom Volke in Wahlen und Abstimmungen ... ausgeübt." Der Staat bekommt seine Gewalt also von den Bürgerinnen und Bürgern, wenn sie wählen gehen.
 Das heißt auf gut deutsch: Wir wählen eine Regierung. Und diese Regierung sowie die ihr angeschlossenen Behörden, von der Polizei bis zur Richterin, sind allein berechtigt, Gewalt auszuüben.“

Eine Kanzlerin die meint, die Justiz sei der Regierung angeschlossen, steht nicht auf dem Boden des Grundgesetzes. Wäre das Grundgesetz eine Verfassung wäre sie eine Verfassungsfeindin, denn die Gewaltenteilung ist ein Teil des Grundgesetzes. Die Justiz muss eine eigenständige Gewalt sein und die Staatsanwälte und Richter müssen die Regierung unabhängig kontrollieren. Dass der oberste Staatsanwalt der Bundeskanzlerin nicht auf die Finger klopft lässt sich nur so erklären: Er steht auf der falschen Seite und wurde ihr angeschlossen.

  • Der Grundsatz der Gewaltenteilung muss erfüllt sein.

Die Gewalt in diesem Staat teilen sich: Der Gesetzgeber, die Richterschaft und die Verwaltung. Der Gesetzgeber erlässt die Gesetze, die Richter prüfen die Gesetze und die Verwaltungs-Beamten führen sie aus. Jeder leistet einen Eid, dass er das Grundgesetz einhält und der Bürger kann sich darauf verlassen, dass seine Steuergelder gut angelegt sind. Hat er ein Problem mit einem Gesetz, dann geht er zu seinem „Diener“ (Beamter = Diener des Volkes) und der regelt das für ihn. Dafür wird er bezahlt und dafür erhält er die Garantie eines sicheren Arbeitsplatzes.

Aus meinen persönlichen Erfahrungen: Ich habe noch keinen dieser „Diener“ erlebt, der meine Belange gegenüber der Obrigkeit durchgesetzt hätte. Gerade meine Diener auf dem Finanzamt gehen ziemlich rüde mit der einfachen Bevölkerung um. Da wird gedroht, gemahnt, genötigt, verurteilt, vollstreckt. Dabei ist die Verurteilung ausschließlich eine Angelegenheit der Judikative. Ohne richterliches Urteil kein Strafvollzug…

Nachdem man nicht darauf bauen kann, dass die Verwaltung die Rechte des Bürgers gegenüber dem Gesetzgeber durchsetzt, wenden wir uns der Justiz zu.

Auf der Internetseite: „ www.gewaltenteilung.de“ schreibt Udo Hochschild, Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht (Dresden), Direktor des Sozialgerichts a.D.: „Die nach 1949 allgegenwärtigen Parteien verhinderten, dass die Staatsgewalt auf drei verschiedene, einander gleichgeordnete Machtträger übertragen wurde und unterliefen dadurch den deutlich artikulierten Willen des Verfassungsgebers. Die deutsche Justiz ist ein Teil des Geschäftsbereichs der Regierung geblieben, nach 1945 wie vor 1945, nach 1949 wie vor 1949. Bis zum heutigen Tage.“

Innerhalb der deutschen Richterschaft ist es offensichtlich kein Geheimnis dass die Gewaltenteilung lediglich eine Seifenblase und ein inhaltsleeres Lippenbekenntnis ist. Aber warum sollte ein Richter aufbegehren? Er hat einen festen Arbeitsplatz, ein gutes Gehalt (im Vergleich zum Hartz IV-Empfänger) und wegen der Nichteinhaltung des Eides, den er geleistet hat kann ihm auch keiner an die Robe. Strafrechtlich gesehen ist es nämlich kein Eid wenn er schwört „als gerechter Richter alle Zeit das Grundgesetz … getreulich wahren und meine richterlichen Pflichten gegenüber jedermann gewissenhaft erfüllen“ zu wollen. Würden die deutschen Richter das Grundgesetz getreulich wahren hätten wir eine funktionierende Gewaltenteilung und nicht wenige Abgeordnete würden sich das Treiben der Bevölkerung durch Gitterstäbe ansehen.

  • Die staatlichen Organe sind an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.

Die bisherigen Kapitel haben gezeigt, dass die staatlichen Organe sich nicht unbedingt an die grundgesetzliche Ordnung gebunden fühlen. (Das Wort „Verfassung“ vermeide ich bewusst, denn auch hier wird der Bevölkerung systematisch Sand in die Augen gestreut).

Wie das ermöglicht wurde hat der Vorsitzender Richter am Verwaltungsgericht (Dresden), Udo Hochschild, richtig erkannt: Die allgegenwärtigen Parteien haben den Willen des Verfassungsgebers von Anfang an unterlaufen.

Der Gesetzgeber ist keine Vertretung des Volkes sondern eine Vertretung von Parteien. Die Kontrollorgane (Bundesgrundgesetzgericht, Bundesrechnungshof, Bundeskanzler..) werden nicht von Volksvertretern bestellt, sondern von Parteivertretern. In der Verwaltung, in der Justiz und auf den Posten wichtiger Entscheidungsträger sitzen oftmals Menschen, die nicht die besten Fähigkeiten aber das passende Parteibuch haben. Diese so genannte Ämterpatronage ist zwar grundgesetzwidrig, aber wer soll sie verhindern wenn alle staatlichen Organe bereits von Parteimitgliedern unterwandert sind? Die staatliche Gewalt ging nie vom Volke aus, sie ging von Anfang an von den „etablierten“ Parteien aus. Damit das Volk diesen Betrug nicht merkt, nannten sich CDU und SPD „Volksparteien“ und taten so als würden sie die Gesamtbevölkerung vertreten. Über mehrere Jahrzehnte stritten sie dann untereinander, wer welches Volk vertreten darf.

Werfen wir einen Blick auf die Frage: Wie wird man Volksvertreter?

Im Grundgesetz steht im Artikel 38(1):

„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen.“

Im Schriftlichen Bericht des Parlamentarischen Rates des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Lehr über den Abschnitt „ VI. Die Bundesregierung“ steht eine interessante Erläuterung hierzu:

„Wahl. Der Artikel 38 Absatz 1 Grundgesetz, wonach die Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, entspricht der bisher üblichen auch vom Chiemseer Entwurf übernommenen Formulierung. Das Attribut "freier" ist allerdings neu. Es wurde erst in der dritten Lesung des Plenums auf Vorschlag des Abgeordneten Dr. Greve (SPD) eingefügt, nachdem es bereits in Artikel 28 Absatz 1 Satz 2 Aufnahme gefunden hatte.
Der Antrag auf Aufnahme des Wortes "freier" wurde ohne Begründung gestellt und ohne Erörterung angenommen. Er wendet sich gegen jede obrigkeitliche Beeinflussung der Wahl, insbesondere gegen jedes System einer Bindung an Wahlvorschläge, die etwa von der Regierung oder einer herrschenden Partei aufgestellt werden, wie es im nationalsozialistischen Staat der Fall war.“

Diesen Satz muss man sich auf der Zunge zergehen lassen: das Wörtchen „freier“ wendet sich gegen jede obrigkeitliche Beeinflussung der Wahl. Welche Wahl seit Gründung dieser Republik wurde ohne die herrschenden Parteien geführt?

Laut Grundgesetz werden die Abgeordneten in „unmittelbarer“ Wahl gewählt, also ohne dass ein Mittler zwischengeschaltet ist. Eine Partei jedoch ist immer ein Ver“mittler“ zwischen dem Wähler und dem Kandidaten. Die Parteien übernehmen regelmäßig die Aufgabe eines Werbebüros.

Die Bundeszentrale für Politische Bildung veröffentlicht auf ihrer Seite „Wahlplakate“ folgende Texte:

2005 Wahlplakate SPD
Neben reinen Textplakaten setzt die SPD zum wiederholten Male auf die Popularität Gerhard Schröders. Seine Sympathiewerte sollen der SPD zu einer dritten Legislaturperiode auf der Regierungsbank verhelfen.

2005 Wahlplakate CDU
Mit ihrer Kanzlerkandidatin Angela Merkel und Zahlen aus der Bilanz der Regierungszeit Schröders will die CDU versuchen, die Aufmerksamkeit des Betrachters auf ihre Plakate zu lenken.

2005 Wahlplakate FDP
2002 noch im Spaßwahlkampf mit Kurs auf die 18 Prozent, ist die Kampagne der FDP dieses Jahr reduziert und schlicht. Klare Botschaften und Köpfe wie Guido Westerwelle sollen den Liberalen die notwendigen Wählerstimmen verschaffen.

2005 Wahlplakate CSU

Mit einer eigenen Kampagne geht die CSU in den Bundestagswahlkampf 2005. Auf den Plakaten wirbt sie nicht nur mit dem eigenen Vorsitzenden und bayerischen Ministerpräsidenten Stoiber, sondern auch mit Angela Merkel, Kanzlerkandidatin der Union.“

Demnach gehen nicht unabhängige und freie Kandidaten in den Wahlkampf, sondern Parteien stellen sich dem Wählervolk vor. Damit werden die Kandidaten jedoch abhängig von den Parteien, sie sind nicht mehr unabhängig und frei. Sie sind Teil einer politischen Vereinigung und somit an Parteitagsbeschlüsse, Parteiprogramme und Fraktionsabstimmungen gebunden. Das sollte ausdrücklich verhindert werden. Der Abgeordnete soll sich lediglich seinem Gewissen unterwerfen, ansonsten ist er ausschließlich Vertreter des ganzen Volkes.

„Vertreter des ganzen Volkes:
Übernommen wurde vom Organisationsausschuss zunächst die als "klassisch" bezeichnete Formulierung, wonach die Abgeordneten Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen sind (Art. 38 1 Satz 2 GG).

Dabei wurde bewusst der Vorschlag abgelehnt, in Anlehnung an die Bayer. Verfassung die Abgeordneten nur als Vertreter des Volkes, nicht des ganzen Volkes zu bezeichnen, weil jeder Abgeordnete nur von einem bestimmten Teil des Volkes sein Mandat habe. Der Ausschuss vertrat demgegenüber in seiner Mehrheit den Standpunkt, dass die Bestimmung gerade verhindern solle, dass sich der Abgeordnete nur als Vertreter einer Interessengruppe betrachtet. Vielmehr müsse sich jeder dem ganzen Volk verantwortlich fühlen.“
(Parlamentarischer Rat: Schriftlicher Bericht des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Lehr)

Ein Abgeordneter darf sich keiner Interessengruppe verantwortlich fühlen sondern dem ganzen Volke. Da er sich allein auf seine Tätigkeit als Volksvertreter konzentrieren sollte, ging der Grundgesetzgeber davon aus, dass ein Abgeordneter seinen ehemaligen Beruf an den Nagel hängt und Urlaub davon macht. Dies kann man im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Lehr über den Abschnitt III. Der Bundestag nachlesen:

„…In den Beratungen wurde hervorgehoben, dass diese Rechte in ihrer Ausgestaltung wirkliche Grundrechte darstellten, da auch Kündigung und Entlassung seitens zivilrechtlicher Arbeitgeber getroffen würden. Umstritten war freilich, ob der zur Vorbereitung der Wahl und zur Ausübung des Abgeordnetenmandats zu gewährende Urlaub ein bezahlter oder unbezahlter sein solle. Ein Antrag Renner (KPD) den Urlaub ausdrücklich als "bezahlten" zu bezeichnen, wurde abgelehnt, aber auch ein umgekehrter Vorschlag des Abg. Menzel (SPD) auf Einfügung des Wortes "unbezahlten" kam nicht zur Abstimmung. Die überwiegende Meinung ging dahin, dass die Entscheidung darüber, ob ein Lohn- oder Gehaltsanspruch während des Urlaubs bestehe, nicht von der Verfassung zu treffen sei, sondern diese Frage eine Frage des jeweiligen Arbeitsverhältnisses darstelle und gegebenenfalls durch die zuständigen Zivil- und Arbeitsgerichte zu entscheiden sei.“

Unmissverständlich ist ausgedrückt, dass „der zur Ausübung des Abgeordnetenmandats zu gewährende Urlaub ein bezahlter oder unbezahlter sein solle.“

Der Abgeordnete macht Urlaub, damit er sein Mandat unabhängig und frei ausüben kann. Um diese Unabhängigkeit zu sichern erhält er eine „Entschädigung“ für seinen Verdienstausfall. Kein Abgeordneter darf demnach die Interessen von BASF vertreten, von Siemens, von Vattenfall, der Deutschen Bank, von VW und all den anderen Konzernen, die ihre Angestellten als Volksvertreter verkleidet im Parlament sitzen haben. Und natürlich muss auch die Abgeordnete Frau Dr. Merkel ihren Beruf als Kanzlerin für die Dauer ihrer Abgeordnetentätigkeit an den Nagel hängen und Urlaub machen. Das ist Teil des Grundgesetzes an den auch die Regierungschefin gebunden ist.

Im Schriftlichen Bericht des Abgeordneten Dr. Dr. h. c. Lehr kann man lesen, dass das „Parlament den Hauptanteil an der Gesetzgebung erhalten sollte, die Regierung sollte von ihm abhängig sein und schließlich sollte es bei der Wahl des Bundespräsidenten mitwirken.
Diese Auffassung vom Charakter des Bundestags ist auch vom Parlamentarischen Rat aufrechterhalten worden.“

Die Regierung soll vom Parlament abhängig sein!! Hört, hört! Unsere Bundeskanzlerin und die Mehrzahl der Minister sind Parlamentsmitglied und Regierung zugleich. Von Abhängigkeit ist da keine Spur.

Der Grundgesetzgeber war so schlau zu erkennen, dass niemand 2 Herren gleichzeitig dienen kann. Niemand sollte glauben sich selbst kontrollieren zu können. Niemand kann gleichzeitig kapitalwirtschaftliche Interessen und das Wohl der Allgemeinheit miteinander verbinden. Die einen predigen die skrupellose Selbstbereicherung, die anderen die Nächstenliebe. Wer sich für das Amt eines „Volksvertreters“ bewirbt hat ausschließlich die Vertretung des Volkes zu gewährleisten. Nächstenliebe ist angesagt und kein Kapitalismus.

So kann man im Ahlener Programm der CDU von 1947 lesen: „… Bei allen Reformen der deutschen Wirtschaft, mag es sich um Bodenreform, Neuaufbau der industriellen Wirtschaft oder Neugestaltung des Verhältnisses zwischen Arbeitnehmern und Betrieb handeln, ist das erste und vornehmste Ziel das Wohl des gesamten Volkes. Die deutsche Wirtschaft hat weder in erster Linie dem Wohle einer bestimmten Schicht zu dienen noch dem Auslande…“

„…Neuordnung kann nicht mehr als das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben, sondern nur das Wohlergehen unseres Volkes sein.“

Im Godesberger Programm der SPD, aus dem Jahre 1959 steht:

„…Mit ihrer durch Kartelle und Verbände noch gesteigerten Macht gewinnen die führenden Männer der Großwirtschaft einen Einfluß auf Staat und Politik, der mit demokratischen Grundsätzen nicht vereinbar ist. Sie usurpieren Staatsgewalt. Wirtschaftliche Macht wird zu politischer Macht…

Die Bändigung der Macht der Großwirtschaft ist darum zentrale Aufgabe einer freiheitlichen Wirtschaftspolitik. Staat und Gesellschaft dürfen nicht zur Beute mächtiger Interessengruppen werden…“

Damit Staat und Gesellschaft nicht zur Beute mächtiger Interessengruppen werden wurde der Artikel 14 (2) ins Grundgesetz aufgenommen. Dort heißt es kurz und trocken: „Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.“

Etwas ausführlicher heißt das: Jeder der sich Eigentum zulegt geht eine Verpflichtung gegenüber dem Volk ein. Jeder der sein Eigentum gebraucht soll dies zugleich zum Wohl der Allgemeinheit tun.

Der Artikel 14 über die Gewährleistung des Eigentums folgt zwar in den Grundgedanken den anerkannten Grundsätzen des Art. 153 Weimarer Verfassung, geht aber in den Einzelheiten seine eigenen Wege. Wenn das geschätzte Gut auch nicht unmittelbar zu den menschlichen Freiheitsrechten zu zählen ist, und daher nach den den Abschnitt I beherrschenden Grundsätzen nicht ganz in den Aufbau passt, so kommt den Sätzen dieses Artikels doch eine so große Bedeutung für den wirksamen Freiheitsschutz zu, dass seine Aufnahme dadurch gerechtfertigt wurde. Für die Anführung des Erbrechts an dieser Stelle gab der Gedanke den Ausschlag, dass in seiner Gewährleistung auch ein Stück Eigentumsschutz liegt. Die soziale Bedeutung des Rechts trat dem gegenüber mehr in den Hintergrund. Bei aller Anerkennung der Bedeutsamkeit des Eigentums für den Schutz der menschlichen Freiheit ist man sich aber von Anfang an auch der sozialen Bindungen allen Eigentums bewusst gewesen. Wenn dieser Gedanke nicht noch stärker zum Ausdruck gekommen ist, so hat das nur an den Mängeln der vorgeschlagenen Formulierungen gelegen, die das in Worte fassen wollten. So musste z. B. in der Sitzung des Ausschusses für Grundsatzfragen vom 7. Oktober ein Vorschlag des Redaktionsausschusses abgelehnt werden, der den Eigentumsbegriff nur auf "das der persönlichen Lebenshaltung oder der eigenen Arbeit dienende Eigentum" erstreckt sehen wollte. Für den Kunstförderer und den Inhaber jedes industriellen Betriebes, der über das Kleinhandwerk hinausgeht z.B., hätte diese Formulierung den billigerweise zu stellenden Anforderungen nicht genügt. Umsomehr ergab sich die Notwendigkeit, im Wesentlichen an der Formulierung festzuhalten, die in Weimar für den Gedanken der mit dem Eigentum verbundenen Pflichten gefunden wurde. Um die unmittelbare rechtliche Bedeutung dieser Bestimmung klarzustellen, war sie ursprünglich noch durch den Satz des Abs. 3 ergänzt worden, nach dem wer dieses so in seinem Umfange und seinen Schranken nach und in seiner Pflichtgebundenheit gekennzeichnete Eigentum verletzt, sich auf den Schutz dieses Artikels nicht berufen kann. Dieser Absatz ist aber in vierter Lesung im Hauptausschuss gefallen. Dabei hat die allerdings nur zu einem Teil richtige Annahme eine Rolle gespielt, dass dieser Absatz durch die Verwirkungsklausel des Art. 18 gedeckt werde.“
(Parlamentarischer Rat: Dr. von Mangoldt über den Abschnitt I. „Die Grundrechte“)

Im Artikel 18 GG heißt es: „Wer das Eigentum (Art. 14GG) zum Kampfe gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung missbraucht, verwirkt dieses Grundrecht.“

Wer Arbeitsplätze vernichtet um Profit zu machen verstößt gegen das Recht auf Arbeit. Wer Spekulationen mit Grund und Boden betreibt verstößt gegen das Eigentumsrecht. Wer Zinsen kassiert und damit sein Eigentum auf Kosten anderer vermehrt verstößt gegen die Sittengesetze.

Im Art. 15 GG steht was das Volk in diesen Fällen machen kann: „Grund und Boden und Produktionsmittel können zum Zwecke der Vergesellschaftung in Gemeineigentum …überführt werden.“

Das Grundgesetz war angelegt eine Neuordnung zu schaffen, in der „das kapitalistische Gewinn- und Machtstreben“ keine Chance mehr haben sollte, „sondern nur das Wohlergehen unseres Volkes.“

Ein derartiges Grundgesetz musste den Konzernen natürlich ein Dorn im Auge sein. So gingen die „mächtigen Interessengruppen“ auf Beutefang. Sie kauften die Parteien ganz legal mit Schmiergeldern und konnten diese noch als „besondere Ausgaben“ von der Steuer absetzen. Später mussten die Parteien sich einige Tricks einfallen lassen um die Schmierspur zu verwischen. Manchmal wurde das Konzern-Geld sogar in einem Koffer an einen Partei-Schatzmeister auf einem Parkplatz übergeben.

Die so gekauften Parteien schickten dann ihre willigen Kandidatinnen und Kandidaten ins Rennen. Der Auftrag war eindeutig: Es lebe die Partei und damit auch die Zukunft des Abgeordneten. Und so begann der Verrat an der Bevölkerung. Das Wohl der Allgemeinheit wurde dem Wohl der Parteien untergeordnet. Das Wohl der Parteien wurde abhängig von den Konzernen. Die Auslegung des Grundgesetzes wurde den Bedürfnissen des Großkapitals angepasst. Deutschland sollte Wirtschaftsstandort und Exportweltmeister werden.

So sitzen heute Parteiabgeordnete geschmierter Parteien im Parlament, in dem ausschließlich das Volk vertreten sein sollte. Alle Gewalt geht von den Konzernen und ihren Parteien aus. Welcher Abgeordnete welchen Konzern vertritt und was er dafür erhält erfährt das Volk nicht.

Die beiden Gewalten, die die Kontrolle ausüben sollen, verhalten sich mucksmäuschenstill.

In der Verwaltung sitzen ebenfalls Vertreter geschmierter Parteien.In den Gerichten sitzen ebenfalls Vertreter geschmierter Parteien.

Eine gegenseitige Kontrolle der Gewalten findet nicht statt. Es wäre auch absurd wenn sich Parteimitglieder untereinander kontrollieren würden. In Parteiversammlungen sitzt der Richter neben dem Finanzbeamten und der Polizist neben dem Abgeordneten. Auch das hatten wir schon einmal in diesem Lande. Damals hieß die Volkspartei NSDAP, heute nennt sie sich „Große Koalition“. Gemeinsam ist: Sie haben den Staat unterwandert und verkaufen Gesetze als RECHT.

  • Das Prinzip der Rechtssicherheit muss gewährleistet sein.

Betrachtet man sich die Geschichte der Deutschen Parteien, so muss man feststellen, dass sie sich Millionenbeträge über grundgesetzwidrige Einnahmen aus der Staatskasse entwendet haben. Das Bundesverfassungsgericht (?) hat mehrere Urteile hierzu gefällt (Sockelbetrag, Chancenausgleich, Steuerfreiheit für Abgeordnete…) die Täter aber nie bestraft. Sie wurden gerügt und die abgeordneten Parteimitglieder wurden aufgefordert das Gesetz zu ändern. Das gesetzwidrig aus der Steuerkasse entnommene Geld durften die Täter behalten. Wendet man das Prinzip der Rechtssicherheit an, dann dürfen Diebe nicht bestraft werden und dürfen ihre Beute auch dann behalten, wenn sie erwischt werden.

Warum das höchste deutsche Gericht grundgesetzwidriges Verhalten durch Abgeordnete und Parteien belohnt statt bestraft lässt sich nur so beantworten: „Die Mitglieder des Bundesverfassungsgerichtes werden je zur Hälfte vom Bundestage und vom Bundesrate gewählt.“ (Art. 84 (1)GG). Die Abgeordneten der Parteien wählen sich ihre Kontrolleure nach dem Parteienproporz selbst. Hoch lebe die Partei.

Ein weiteres Beispiel:

Nach Art. 21(1) GG müssen die Parteien „über die Herkunft und die Verwendung ihrer Mittel… öffentlich Rechenschaft geben“. Nun hat Ex-Bundeskanzler Dr. Kohl seinen Spendern ein Ehrenwort gegeben, dass er ihre Namen nicht nennt. Das Gericht, vor dem er sich deswegen zu verantworten hatte urteilte im Namen des Volkes (?): Dr. Kohl zahlt eine Geldsumme, gilt als nicht vorbestraft und darf die Namen der Spender weiterhin für sich behalten.

Wendet man das Prinzip der Rechtssicherheit an, dann darf jeder ungestraft gegen Gesetze verstoßen wenn er genügend Geld und den Mittätern ein Ehrenwort gegeben hat.

Ein weiteres Beispiel:

Der Internationale Strafgerichtshof verurteilt eine ausländische Regierung wegen Terroranschläge und verurteilt sie die Schäden zu begleichen. Daraufhin erkennen die Täter das Urteil nicht an und zahlen auch die Strafe nicht. Unsere Regierung unterstützt diese Kriminellen mit Rat und Tat und nennt sie „Unsere Freunde“.

Würde der Mann auf der Straße einen Terroristen unterstützen der sich einem ordentlichen Gerichtsurteil entzieht hätte er sofort den Generalbundesanwalt und die GSG9 im Nacken.

An diesem Beispiel kann man unschwer erkennen, dass zwischen RECHT und Gesetz ein riesiger Unterschied klafft. Der Generalbundesanwalt steht auf der Seite des Gesetzes aber er vertritt kein RECHT. Unsere Politiker haben bewusst vergessen die Rechtsabteilung unseres Staates zu eröffnen, damit sie nicht kontrolliert werden können. Terroranschläge durch Regierungen und Geheimdienste, die Unterstützung von Diktatoren, Folterknechten, Waffenschiebern und Drogenhändlern sind natürlich UnRECHT und müssten in einem Rechtsstaat geahndet werden. Wird mal ein Diktator verurteilt und gehängt, dann fragt kein Staatsanwalt und kein Richter danach, ob die deutschen Regierungen ihn mit 5 Milliarden Euro unterstützt und seine Offiziere ausgebildet haben. Warum eigentlich nicht?

Fazit:

Keine einzige der 6 Voraussetzungen für einen Rechtsstaat werden derzeit erfüllt. Das Grundgesetz ist das Provisorium geblieben als das es geschaffen war und wird von den Partei-Abgeordneten im Sinne der Partei und des eigenen Wohls ausgelegt. Dies dürft einer der Gründe sein, warum das Volk nicht über seine eigene „Verfassung“ abstimmen darf. Das wäre wahrscheinlich das Ende des Parteienstaates und die Gewalt ging wieder vom Volke aus. Eine tatsächliche Kontrolle der Regierung findet weder durch die Ausführenden Organe noch durch die Richterschaft statt. Im Grunde handeln Legislative, Judikative und Exekutive durchweg grundgesetzwidrig, da sie die Gewaltenteilung nicht praktizieren.

Beamte und Richter haben einen festen Arbeitsplatz und ein ausreichendes Einkommen. Ob Rechtsstaat oder Unrechtsstaat ist für sie kein Thema. Kritik schadet der Karriere und die ganz Mutigen stellen lapidar fest: „Man kann ja doch nichts ändern.“ Durch sie ist eine Abhilfe der Missstände nicht zu erwarten.

Darum sollten wenigstens wir das Grundgesetz ernst nehmen: „Gegen jeden, der es unternimmt diese Ordnung zu beseitigen, haben alle Deutschen das Recht zum Widerstand…“ Art. 20 (4)GG.

(Werner May, Im Paradies, 17309 Fahrenwalde. www.paradies-auf-erden.de

Politischer Künstler, seit 2001 im Steuerboykott gem. Art. 20 (4)GG.)

 

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